Allgemeine Geschäftsbedingungen der TGS Wesel GmbH (Thomas Gipperich)
0.1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Widerrufsbelehrung und den Datenschutzerklärungen wird der Betreiber mit „TGS“ bezeichnet.
0.2. Der Vertragspartner von TGS bzw. dessen potentielle Vertragspartner wird mit „Auftraggeber“ bezeichnet.
0.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft zwischen TGS und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, soweit nicht anderweitiges oder andere AGB vereinbart werden.
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Soweit keine Regelung in den Geschäftsbedingungen vorgenommen wurde, geltend die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufvertragsrechts (CISG).
1.2. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn TGS dem zustimmt.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn TGS dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Unsere Angebote sind freibleibend. Beauftragt uns der Auftraggeber auf der Grundlage eines von uns unterbreiteten Angebotes, gilt dieses, wenn wir den Auftrag ausdrücklich annehmen oder auch ohne weitere Erklärung tätig werden. Kommt es bei der Vertragsdurchführung zu Umständen, die weitergehende Arbeiten erforderlich machen, weist TGS den Auftraggeber darauf hin. Lehnt daraufhin der Auftraggeber die weitere Durchführung der Arbeiten ab, ist der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung von ihm zu vergüten. Lehnt er lediglich die von TGS als erforderlich angesehenen zusätzlichen Arbeiten ab, kann TGS die weitere Durchführung der Arbeiten ablehnen und Vergütung nach dem Stand der erbrachten Leistungen vornehmen.
Erfolgt die Leistung auf der Grundlage eines Angebotes, ist dieses für die Berechnung der Leistung maßgeblich, eventuell ergänzt durch Nachtragsangebote. Im Übrigen berechnet TGS die bei ihm üblichen Stundensätze, Materialkosten und Fahrtkosten, und soweit erforderlich, für sanitäre Einrichtungen. TGS ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen.
4.1. TGS ist bemüht, seine Leistungen zügig durchzuführen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass TGS, seine Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer freien Zugang und Zutritt zur Baustelle haben. Er hat mangels anderweitiger Vereinbarung dafür zu sorgen, dass Strom und Wasser vorhanden ist.
4.2. Wurde eine Leistungszeit vereinbart, ist diese unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. nicht oder nicht gänzlich gegeben sind. Im übrigen gilt die vereinbarte Leistungszeit als angemessen verlängert, wenn es zu unerwarteten Hindernissen kommt, wie z.B. nach Öffnung einer Mauer, Feststellung eines weitergehenden als ursprünglich angenommenen Schadens, und deswegen mehr Zeit zur Durchführung benötigt wird. Ferner verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit, wenn und soweit TGS direkt oder indirekt durch Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg oder terroristische Anschläge oder vergleichbaren Ereignissen betroffen ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, TGS und dessen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern jederzeit freien Zugang zur Baustelle zu gewähren und für eine ausreichende Strom- und Wasserzufuhr Sorge zu tragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung oder sonstigen Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag nicht nach und/oder kommt er in Annahmeverzug, ist TGS unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich von Mehraufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5.1. Nach Fertigstellung der Arbeiten kann sowohl der Auftraggeber als auch TGS eine förmliche Abnahme verlangen. Das Abnahmeprotokoll ist vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu unterschreiben.
5.2. Kommt es nicht zur förmlichen Abnahme, gilt die Leistung von TGS spätestens eine Woche nach Beendigung der Arbeiten als abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber dem ausdrücklich unter Angabe der Gründe widerspricht.
6.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
6.2. Ist die von TGS erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung verlangen. Verweigert TGS die Nacherfüllung oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, kann der Auftraggeber die Vergütung von TGS angemessen mindern.
7.1. TGS haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wegen Verletzung wesentlicher Pflichten (sogenannter Kardinalspflichten) aus dem Vertrag; diese Beschränkung gilt nicht für Körperschäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von TGS.
7.3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden (Ziffer 6.) bleiben von den Regelungen unter Ziffern 7.1. und 7.2. unberührt. Mit den benannten Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
Die gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TGS. Soweit ein Einbau und/oder eine Vermischung erfolgt, erhält TGS Sicherungseigentum an dem verbunden resp. vermischten Werk/Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung.
Soweit nicht ein zwingender Gerichtsstand vorgegeben ist und der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag 46483 Wesel.
Die Unwirksamkeit einer Regelung in den Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 18.05.2015